Mit den Finanzhilfen im Sinne von Ausfallentschädigungen übernimmt der Kanton die Gebühren für diese nicht mehr in Anspruch genommenen Betreuungsleistungen. 2 Die Institutionen, die Ausfallentschädigungen geltend machen, müssen den Eltern bereits bezahlte Beiträge für nicht in Anspruch genommene Betreuungsleistungen zurückerstatten (Art. 4 Abs. 3 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung). 2. Bei der A.___ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) handelt es sich um eine private Institution der familienergänzenden Kinderbetreuung,3 welche unbestrittenermassen zur Gesuchstellung um Finanzhilfe berechtigt ist.