1. Um die familienergänzende Kinderbetreuung während der Zeit der Coronavirus-Krise und auch darüber hinaus sicherzustellen, verpflichtete der Bund die Kantone, den privaten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung Finanzhilfen für Betreuungsbeiträge der Eltern zu gewähren, die diesen Institutionen in der Zeit vom 17. März 2020 bis zum 17. Juni 2020 entgingen (Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung 1). Daraufhin baten das Amt für Integration und Soziales (AIS, fortan: Vorinstanz) und das Kantonale Jugendamt (KJA) die betroffenen Eltern in einem Schreiben, ihre Kinder wenn möglich privat zu betreuen.