1.4.1 Die dreissigtägige Frist hat demnach am Tag nach der Zustellung, am 20. Dezember 2019, zu laufen begonnen (Art. 41 i.V.m. Art. 44 VRPG) und ist am 20. Januar 2020 abgelaufen (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Bei der Rechtsmittelfrist von Art. 67 VRPG handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 43 Abs. 1 VRPG).9 Die Beschwerde vom 22. Januar 2020 wurde demgegenüber gemäss Poststempel auf dem Couvert erst am 23. Januar 2020 der Schweizerischen Post übergeben. Damit ist die Beschwerde vom 22. Januar 2020 verspätet eingereicht worden.