Gelingt es ihr nicht, das Datum der Zustellung zu belegen, ist für die Fristberechnung von den Angaben des Adressaten auszugehen, sofern diese glaubhaft erscheinen.7 Die Verfügung vom 17. Dezember 2019 wurde gemäss dem von der Vorinstanz eingereichten Zustellnachweis am 17. Dezember 2019 als eingeschriebene Sendung8 aufgegeben und konnte am 19. Dezember 2019 dem Beschwerdeführer oder einer anderen berechtigten Person persönlich am Postschalter zugestellt werden. Durch die persönliche Entgegennahme ist die Verfügung vom 17. Dezember 2019 am 19. Dezember 2019 in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt und damit rechtsgültig eröffnet worden.