3. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 22. Januar 2020 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er, der Entscheid vom 17. Dezember 2019 sei nochmals zu überprüfen. 4. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 forderte das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,3 die Vorinstanz auf, das Zustellungsdatum der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2019 an den Beschwerdeführer zu belegen.