Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausgasse 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 20 (Telefon) +41 31 633 79 09 (Fax) info.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Unsere Referenz: 2020.GSI.217 / tsa, kr Beschwerdeentscheid vom 11. Februar 2020 in der Beschwerdesache X.___ Beschwerdeführer gegen Y.___ Vorinstanz betreffend Kürzung der Sozialhilfe (Verfügung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2019) 1/5 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.217 I. Sachverhalt 1. X.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird seit dem 13. Juli 2017 vom Flüchtlingsso- zialdienst des Y.___ (nachfolgend: Vorinstanz) unterstützt.1 2. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wäh- rend sechs Monaten den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) um 15 % gekürzt und die Integrationszulagen ersatzlos gestrichen.2 3. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 22. Januar 2020 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin be- antragt er, der Entscheid vom 17. Dezember 2019 sei nochmals zu überprüfen. 4. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 forderte das Rechtsamt, welches die Beschwerde- verfahren für die GSI leitet,3 die Vorinstanz auf, das Zustellungsdatum der angefochtenen Verfü- gung vom 17. Dezember 2019 an den Beschwerdeführer zu belegen. 5. Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 reichte die Vorinstanz einen Zustellnachweis ein. Daraus geht hervor, dass die Verfügung vom 17. Dezember 2019 dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2019 zugestellt wurde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Die GSI wendet das Recht von Amtes wegen an und entscheidet in der Sache, wenn die Verfahrens- voraussetzungen erfüllt sind (Art. 20a VRPG4). 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit der GSI im Rahmen der ihr über- tragenen Kompetenzen als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 46c SHG5). Ihre Verfügungen sind 1 Vgl. Beschwerdebeilagen, Verfügung vom 17. Dezember 2019 2 Vgl. Beschwerdebeilagen, Verfügung vom 17. Dezember 2019 3 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 2/5 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.217 gestützt auf Art. 52 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. d VRPG6 bei der GSI anfechtbar. Angefoch- ten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2019. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 22. Januar 2020 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Verfügungen der Vorinstanz können mit Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der GSI angefochten werden (Art. 67 VRPG). Die Frist beginnt unter Vorbehalt der Zustellfiktion am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 41 i.V.m. Art. 44 VRPG). Zur Wahrung einer Frist muss die betref- fende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 VRPG). Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 2 VRPG). 1.4 Eine rechtsgültige Eröffnung bedingt, dass die Verfügung in den Machtbereich des Adressa- ten gelangt ist (sog. Empfangstheorie). Die tatsächliche inhaltliche Kenntnisnahme ist hierfür nicht er- forderlich. Die Beweislast der Eröffnung trägt die Behörde. Gelingt es ihr nicht, das Datum der Zustel- lung zu belegen, ist für die Fristberechnung von den Angaben des Adressaten auszugehen, sofern diese glaubhaft erscheinen.7 Die Verfügung vom 17. Dezember 2019 wurde gemäss dem von der Vo- rinstanz eingereichten Zustellnachweis am 17. Dezember 2019 als eingeschriebene Sendung8 aufge- geben und konnte am 19. Dezember 2019 dem Beschwerdeführer oder einer anderen berechtigten Person persönlich am Postschalter zugestellt werden. Durch die persönliche Entgegennahme ist die Verfügung vom 17. Dezember 2019 am 19. Dezember 2019 in den Machtbereich des Beschwerde- führers gelangt und damit rechtsgültig eröffnet worden. 1.4.1 Die dreissigtägige Frist hat demnach am Tag nach der Zustellung, am 20. Dezember 2019, zu laufen begonnen (Art. 41 i.V.m. Art. 44 VRPG) und ist am 20. Januar 2020 abgelaufen (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Bei der Rechtsmittelfrist von Art. 67 VRPG handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungs- frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 43 Abs. 1 VRPG).9 Die Beschwerde vom 22. Januar 2020 wurde demgegenüber gemäss Poststempel auf dem Couvert erst am 23. Januar 2020 der Schweize- rischen Post übergeben. Damit ist die Beschwerde vom 22. Januar 2020 verspätet eingereicht wor- den. 1.4.2 Auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 22. Januar 2020 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 7 Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 100 8 Sendungsnummer: [Sendungsverfolgungsnummer Post] 9 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 43 N. 1 und Art. 67 N. 3 3/5 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.217 2. Kosten 2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Allerdings werden im Bereich der Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe vor den Beschwer- deinstanzen, vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung, keine Verfahrenskosten er- hoben (Art. 53 SHG). Vorliegend sind daher keine Kosten zu erheben. 2.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Vorinstanz als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Da sie nicht anwaltlich vertreten ist, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu der Parteientschädigung (Art 104 Abs. 1 VRPG). Es sind daher keine Parteikosten zu sprechen. 4/5 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.217 III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde vom 22. Januar 2020 wird nicht eingetreten. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist mindestens in 3 Exemplaren einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung so- wie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen. 5/5