13.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint 56 Vgl. unpag. Vorakten, Reg. 10.5, BIAS: Kostenzuteilung für Abrechnungsformular 2018 57 Vgl. unpag. Vorakten, Reg. 12.1, Rahmenleistungsverträge 2016 bis 2018 58 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)