Die Beschwerde erweist sich nach dem Geschriebenen als unbegründet: Die von den Gemeinden X.___ und Y.___ gebildeten Abgeltungsreserven betrugen per Ende 2016 CHF 268'727.00. Diese Abgeltungsreserven wurden vertraglich auf die Beschwerdeführerin übertragen und sind der Beschwerdeführerin, da sie das Vertragsverhältnis mit der Vorinstanz per 1. Januar 2017 übernommen hat, anzurechnen. Die Verrechnung der Reserven mit dem Staatsbeitrag 2019 erfolgte zulässigerweise in Anwendung des Art. 63 Abs. 2 SHG 2016 sowie gestützt auf die Rahmenleistungsverträge 2016. Somit hat die Vorinstanz korrekterweise verfügt, dass der Saldo aus dem Leistungsvertrag 2019 CHF 0.00 beträgt.