Der Beschwerdeführerin steht im Jahr 2019 grundsätzlich ein Staatsbeitrag von CHF 4'795'085.00 zu.54 Davon wurden CHF 4'705'510.00 von der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin geleistet.55 Die restlichen CHF 89'575.00 wurden gestützt auf Art. 63 Abs. 2 SHG 2016 und die vertragliche Vereinbarung in den Rahmenleistungsverträgen 2016 zu Recht mit bestehenden Abgeltungsreserven verrechnet. Somit hat die Vorinstanz korrekterweise verfügt, dass der Saldo aus dem Leistungsvertrag 2019 CHF 0.00 ergibt. Das Begehren der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr für das Jahr 2019 einen Betrag von CHF 89'575.00 zu bezahlen, erweist sich demnach als unbegründet.