Betreffend die Abgeltungsreserven bestand somit von vornherein kein Schutz vor staatlichem Zugriff. Bereits aus diesem Grund liegt kein Eingriff in die verfassungsmässig gewährleistete Eigentumsgarantie vor. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich daher als unbegründet. 10. Höhe des Saldos aus dem Leistungsvertrag 2019