Die Beschwerdeführerin sieht in der Verrechnung der Abgeltungsreserven eine Verletzung der nach Art. 26 BV bzw. Art. 24 KV verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsgarantie.52 Die Bestandesgarantie als Ausprägung der Eigentumsgarantie schützt die konkreten Vermögensrechte der Eigentümerin, d.h. das Recht, ihr Eigentum zu bewahren, zu nutzen oder zu veräussern.53 Mit den Rahmenleistungsverträgen 2016 vereinbarten die Vertragsparteien, dass die gebildeten Abgeltungsreserven zur Reduktion des Staatsbeitrags herangezogen werden können. Betreffend die Abgeltungsreserven bestand somit von vornherein kein Schutz vor staatlichem Zugriff.