17/21 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.2169 serven wird nicht der Staatsbeitrag an sich reduziert, sondern lediglich mit bereits geleisteten Beiträgen verrechnet. Aus demselben Grund ist auch nicht zu prüfen, ob die Anrechnung von «Eigenmitteln» gemäss Art. 75 Abs. 2 SHG 2016 vorliegend angemessen ist. 9. Eingriff in die Eigentumsgarantie