Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, das Vorgehen der Vorinstanz widerspreche den Absichten des Gesetzgebers, kann somit nicht gefolgt werden. Insbesondere ist es der Beschwerdeführerin trotz der Verrechnung der Abgeltungsreserven möglich, die mit Leistungsvertrag definierten Leistungen kostendeckend zu erbringen. Auch aus dem Umstand, dass die Beiträge nach Möglichkeit prospektiv festgelegt werden sollen, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten: Mit der Verrechnung der Re- 50 Vgl. zum Ganzen oben E. 5 51 Vgl. zum Ganzen oben E. 7