Indessen könnte gesagt werden, dass die genannte Vereinbarung zwischen den Parteien in Anwendung des im Sozialhilferecht vorherrschenden Subsidiaritätsprinzips getroffen wurde: Die Verrechnung von bereits geleisteten und nicht verwendeten Staatsbeiträgen mit zukünftig zu leistenden Beiträgen stellt sicher, dass die Finanzierung durch den Kanton nur in dem Umfang erfolgt, als dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots nötig ist (Art. 9 Abs. 3 SHG 2016). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, das Vorgehen der Vorinstanz widerspreche den Absichten des Gesetzgebers, kann somit nicht gefolgt werden.