8.2 Die vorliegend anwendbare Bestimmung für die Verrechnung der Reserven findet sich in Art. 63 Abs. 2 SHG 2016.51 In Anwendung dieses Artikels wurde zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass die Vorinstanz die Reserven zur Reduktion des Staatsbeitrags heranziehen kann. Die Anrechnung der Reserven erfolgte damit nicht unmittelbar gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip.