8.1 Die Vorinstanz begründet die Anrechnung der Abgeltungsreserven an den Staatsbeitrag 2019 in ihrer Verfügung vom 15. Juli 2020 vorderhand mit dem Subsidiaritätsprinzip. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, das Vorgehen der Vorinstanz widerspreche den offenkundigen Absichten des Gesetzgebers: Die von der Beschwerdeführerin erstellte Leistung werde nur teilweise abgegolten bzw. der ihr für die Leistungserstellung erwachsende Aufwand werde nur unvollständig gedeckt. Dies laufe der Ansicht des Regierungsrates zuwider, wonach der Leistungspreis für die Leistungserbringer mindestens kostendeckend sein müsse.