Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2016 zwar nicht Vertragspartei; sie hat diese Regelung trotzdem gegen sich gelten zu lassen, da sie sämtliche Rechte und Pflichten der Gemeinden X.___ und Y.___ aus dem Vertragsverhältnis mit der Vorinstanz übernommen hat.50 8. Anwendbarkeit des Subsidiaritätsprinzips