7.6 Die Verrechnung der Abgeltungsreserven mit dem Staatsbeitrag 2019 erfolgte demnach in Anwendung der bis Ende 2016 geltenden gesetzlichen Grundlage, wonach die vertragliche Vereinbarung und damit die Rahmenleistungsverträge 2016 für die Verwendung dieser Reserven massgebend ist. Da die vertragliche Vereinbarung vorsah, dass die Vorinstanz die Reserven zur Reduktion des Staatsbeitrags heranziehen kann, erfolgte die Verrechnung zu Recht. Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2016 zwar nicht Vertragspartei;