Die GSI hat als Rechtsmittelbehörde einzig zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig und angemessen ist. Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen steht es der GSI auch offen, ein im Ergebnis richtiges Verfügungsdispositiv zu schützen, wenn sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf falsche Rechtsgrundlagen stützt (sog. Substituierung der Begründung).48