Insofern erübrigen sich Ausführungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz zum Art. 15a StBG. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin in der Sache nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass die Vorinstanz festhielt, die Anrechnung könne auch gestützt auf Art. 15a Abs. 3 StBG erfolgen. Die GSI hat als Rechtsmittelbehörde einzig zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig und angemessen ist.