Die Übergangsbestimmungen zum genannten Artikel halten einzig fest, dass die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung abgeschlossenen Staatsbeitragsverträge und erlassenen Verfügungen an das neue Recht angepasst werden müssen, soweit und sobald die vertraglichen bzw. die verfügten Bestimmungen dies erlauben. Die Rückwirkung wurde somit nicht ausdrücklich angeordnet, zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche vom Gesetzgeber klar gewollt gewesen wäre. Insofern erübrigen sich Ausführungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz zum Art.