7.4 Die vorliegend zu prüfende Verrechnung betrifft Abgeltungsreserven, welche vor 2017 gebildet wurden.47 Der Sachverhalt hat sich demnach abschliessend unter altem Recht, d.h. zur Zeit als Art. 63 Abs. 2 SHG 2016 anwendbar war, abgespielt. Die Anwendung von Art. 15a StBG mittels echter Rückwirkung ist vorliegend nicht zulässig: Die Übergangsbestimmungen zum genannten Artikel halten einzig fest, dass die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung abgeschlossenen Staatsbeitragsverträge und erlassenen Verfügungen an das neue Recht angepasst werden müssen, soweit und sobald die vertraglichen bzw. die verfügten Bestimmungen dies erlauben.