Zwischen der Vorinstanz und den Gemeinden war vertraglich vorgesehen, dass im Falle einer Weiterführung des Vertragsverhältnisses seitens der Vorinstanz keine Rückflussansprüche geltend gemacht werden müssen.43 Vorliegend wurde das Vertragsverhältnis gestützt auf den Übertragungsvertrag durch die Beschwerdeführerin weitergeführt.44 Es trifft somit nicht zu, dass die Vorinstanz von einem Rückfluss der Abgeltungsreserven aus «unbekannten Gründen» abgesehen hat. Der Vorinstanz kann somit kein vertrags- und treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. 7. Zulässigkeit der Reservenverrechnung