6.5 In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin überdies geltend, dass die Vorinstanz die Rückforderungsansprüche nie geltend gemacht habe. Es müsse deshalb als vertrags- und treuwidrig bezeichnet werden, wenn seinerzeit (d.h. per Ende 2016) gegenüber den beteiligten Gemeinden aus unbekannten Gründen von einem Rückfluss der Abgeltungsreserven abgesehen wurde und die Vorinstanz später nun auf diesen Entscheid zurückzukommen versuche. Zwischen der Vorinstanz und den Gemeinden war vertraglich vorgesehen, dass im Falle einer Weiterführung des Vertragsverhältnisses seitens der Vorinstanz keine Rückflussansprüche geltend gemacht werden müssen.43