6.4 Die zwischen 2012 und 2016 gebildeten Abgeltungsreserven in der Höhe von CHF 268'727.07 müssen gemäss den Rahmenleistungsverträgen aus nicht verwendeten Leistungsbeiträgen gebildet worden sein, ansonsten sie auf dem Abrechnungsformular nicht als Abgeltungsreserven aufgeführt worden wären.42 Weiter ist festzuhalten, dass die Abgeltungsreserven gestützt auf die Rahmenleistungsverträge 2016 nicht frei verwendet werden dürfen. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt zwar nicht Vertragspartnerin; da sie das Vertragsverhältnis mit der Vorinstanz übernommen hat, gilt die Zweckgebundenheit indessen auch für sie.