14/21 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.2169 wendung dieser Reserven ist grundsätzlich gemäss dem in Ziffer 1.2. umschriebenen Zweck vorzunehmen und vorgängig mit der Vorinstanz abzusprechen.41 Daraus erhellt, dass die Abgeltungsreserven nicht frei verwendbar bzw. zweckgebunden sind.