Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht darauf berufen, dass sich die Vereinbarungen zwischen ihr und den Gemeinden zur Frage der Zweckgebundenheit ausschweigen. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob die Reserven frei verwendet werden dürfen oder nicht, sind die Vereinbarungen zwischen der Vorinstanz und den Gemeinden. Mit anderen Worten bedeutet dies: Sofern die Reserven gemäss den Vereinbarungen zwischen den Gemeinden und der Vorinstanz zweckgebunden waren, so hat dies auch für die Beschwerdeführerin zu gelten.