6.2 Es trifft zu, dass sich der Übertragungsvertrag und der Nachtrag zum Übertragungsvertrag nicht explizit dazu äussern, ob die Reserven «zweckgebunden» übertragen wurden. Indessen ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin per Anfang 2017 in das Vertragsverhältnis mit der Vorinstanz eingetreten ist; damit übernahm sie die vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinden X.___ und Y.___ gegenüber der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht darauf berufen, dass sich die Vereinbarungen zwischen ihr und den Gemeinden zur Frage der Zweckgebundenheit ausschweigen.