Vertragsverhältnisses mit der Vorinstanz vereinbart hat. Damit sind sämtliche Rechte und Pflichten der Gemeinden X.___ und Y.___ aus dem Vertragsverhältnis mit der Vorinstanz auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Reserven nicht selbst gebildet hat, stellen diese gemäss Übertragungsvertrag und Nachtrag zum Übertragungsvertrag per Anfang 2017 Reserven der Beschwerdeführerin dar. Somit greift die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Verrechnung scheitere in Anwendung von Art. 120 OR an der Identität der Parteien, zu kurz.