5.6 Nach dem Geschriebenen ist Folgendes festzuhalten: Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit am 1. Januar 2017 aufgenommen und vorher keine Reserven gebildet hat. Indessen geht aus dem Wortlaut der Art. 4 des Übertragungsvertrags und des Nachtrags zum Übertragungsvertrag, den übrigen Vertragsbestimmungen sowie den Vertragsverhandlungen hervor, dass die Beschwerdeführerin mit den Gemeinden X.___ und Y.___ eine Vertragsübertragung bezüglich des 39 Vgl. unpag. Vorakten, Reg. 1.1, Gesuch der Gemeinde Y.___ und X.___ zur Mitfinanzierung der Aufwände für die