Aufgrund der Vertragsverhandlungen ist ersichtlich, dass sowohl die Gemeinden als auch die Vorinstanz davon ausgingen, dass das Vertragsverhältnis (gesamthaft) von der Beschwerdeführerin weitergeführt wird und damit auf sie übertragen wird; ansonsten hätte die Vorinstanz in Anwendung von Ziffer 3.5 der Rahmenleistungsverträge nicht auf die Rückforderung der Abgeltungsreserve verzichtet.