Weiter bestätigte die Vorinstanz, dass es möglich sei, allenfalls verbleibende Reserven in die neue Trägerschaft zu übertragen. Diese Auskunft erfolgte in Anwendung von Ziffer 3.5 der Rahmenleistungsverträge zwischen den Gemeinden und der Vorinstanz, wonach die Abgeltungsreserven grundsätzlich an die Vorinstanz zurückzuzahlen sind, wenn die Institution aufgelöst wird oder das Vertragsverhältnis nicht weitergeführt wird.40 Aufgrund der Vertragsverhandlungen ist ersichtlich, dass sowohl die Gemeinden als auch die Vorinstanz davon ausgingen, dass das Vertragsverhältnis (gesamthaft) von der Beschwerdeführerin weitergeführt wird und damit auf sie übertragen wird;