Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 legte die Vorinstanz dar, dass eine über den Leistungsvertrag hinausgehende finanzielle Beteiligung an den Aufwänden für die Fusionsarbeiten nicht gewährt werden könne, da beide Betriebe noch über beträchtliche BIAS-Reserven verfügten. Indessen wurde zugesichert, dass aus den Reserven die Kapitalbeiträge von je CHF 50'000.00 für die neu zu gründende A.___ finanziert werden könne. Weiter bestätigte die Vorinstanz, dass es möglich sei, allenfalls verbleibende Reserven in die neue Trägerschaft zu übertragen.