Aus diesem Grund beantragten die genannten Gemeinden einen Kostenbeitrag der Vorinstanz für das laufende Jahr 2015 und das kommende Jahr 2016. Im Weiteren baten die Gemeinden darum, die Aussage zu bestätigen, dass die verbleibenden BIAS-Ab- geltungsreserven auf die neue Trägerschaft übertragen werden können.39 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 legte die Vorinstanz dar, dass eine über den Leistungsvertrag hinausgehende finanzielle Beteiligung an den Aufwänden für die Fusionsarbeiten nicht gewährt werden könne, da beide Betriebe noch über beträchtliche BIAS-Reserven verfügten.