einerseits eine Vermögensübertragung und andererseits den Übergang von Rechtsverhältnissen (mithin die Übertragung von im Übertragungsvertrag bezeichneten Verträgen) zu regeln beabsichtigen. Weiter bezweckt der Übertragungsvertrag gemäss Art. 1 Abs. 2 Klarheit in Bezug auf den Gegenstand und den Umfang der übertragenen Vermögenswerte und Rechtsverhältnisse zu schaffen. In Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Übertragungsvertrags und Art. 4 Abs. 2 des Nachtrags zum Übertragungsvertrag ist darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin das Vertragsverhältnis mit der Vorinstanz per 1. Januar 2017 vollumfänglich übernehmen wollte.