Bezüglich der durch die Beschwerdeführerin übernommenen Vertragsverhältnisse seien die Vertragspartner über die Vertragsübertragung orientiert. Aus dem Wortlaut der einschlägigen Artikel des Übertragungsvertrags und des Nachtrags zum Übertragungsvertrag geht somit hervor, dass die Vertragsparteien eine Übertragung des mit der Vorinstanz bestehenden Vertragsverhältnisses auf die Beschwerdeführerin vereinbarten. Eine Vertragsübertragung hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Übergang der Gesamtheit der Rechten und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Folge. Ein Dritter tritt mithin in die Position einer Vertragspartei ein und ersetzt diese.38