und dass die Gemeinden die Beschwerdeführerin soweit erforderlich in diesen Verhandlungen und im Übergang der Vertragsverhältnisse unterstützen (Abs. 3). Im Nachtrag zum Übertragungsvertrag wurde in Art. 4 Abs. 2 abermals festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2017 an Stelle der Gemeinden X.___ und Y.___ als Vertragspartnerin von Leistungsverträgen im Bereich der sozialen und beruflichen Integration auftritt. Bezüglich der durch die Beschwerdeführerin übernommenen Vertragsverhältnisse seien die Vertragspartner über die Vertragsübertragung orientiert.