Auch wenn der Wortlaut der strittigen Bestimmung auf den ersten Blick klar erscheint, kann sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen (etwa vorangegangene Vertragsverhandlungen, Verhalten der Parteien vor und bei Vertragsschluss, Interessenlage der Parteien) ergeben, dass er den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien nicht genau wiedergibt.36 Ein Abweichen vom wortlautbezogenen Sinn des vereinbarten Texts ist hingegen nicht angebracht, wenn es keine ernsthaften Gründe zur Annahme gibt, dass er nicht dem Willen der Vertragsparteien entspricht.37