allgemeinen bzw. gewöhnlichen Sprachgebrauch, sofern nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Parteien von einem besonderen Wortsinn ausgegangen sind.35 Auch wenn der Wortlaut der strittigen Bestimmung auf den ersten Blick klar erscheint, kann sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen (etwa vorangegangene Vertragsverhandlungen, Verhalten der Parteien vor und bei Vertragsschluss, Interessenlage der Parteien) ergeben, dass er den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien nicht genau wiedergibt.36