Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die zwischen 2012 und 2016 gebildeten Reserven in der Höhe von CHF 268'727.07 für die Frage, ob sie mit dem Staatsbeitrag 2019 verrechnet werden können, anzurechnen sind. Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Frage ist der zwischen den Gemeinden X.___ und Y.___ sowie der Beschwerdeführerin abgeschlossene Vertrag vom 8. August 2016 betreffend Übertragung von Vermögen und Übergang von Rechtsverhältnissen (nachfolgend: Übertragungsvertrag) und dem am 19. Juni 2017 abgeschlossenen Nachtrag zum Vertag vom 8. August 2016 (nachfolgend: Nachtrag zum Übertragungsvertrag).33