5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei am 8. August 2016 gegründet worden und habe ihre Tätigkeit Anfang 2017 aufgenommen. Zuvor habe sie offensichtlich keine Reserven gebildet, weshalb sich schon deshalb eine Anrechnung dieser Mittel verbiete. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die zwischen 2012 und 2016 gebildeten Reserven in der Höhe von CHF 268'727.07 für die Frage, ob sie mit dem Staatsbeitrag 2019 verrechnet werden können, anzurechnen sind.