Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Gemeinden X.___ und Y.___ per 1. Januar 2012 über Abgeltungsreserven in der Höhe von total CHF 504'280.65 verfügten.28 Diese Reserven wurden gebildet, bevor die Umstellung auf die Direktfinanzierung durch den Kanton im Jahr 2012 erfolgte. Die Reserven in der Höhe von CHF 504'280.65 dürfen von der Beschwerdeführerin unbestrit- 28 Vgl. unpag. Vorakten, Reg. 8.0, Abrechnungsformular für 2012