Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz den an die Beschwerdeführerin ausgerichteten Abgeltungsbeitrag 2019 zu Recht mit Reserven der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 89'575.00 verrechnet hat. Dazu ist vorab darzulegen, ob und in welcher Höhe Reserven bestehen und wann diese gebildet wurden (siehe unten E. 4).