Da es sich dabei nicht um einen Dauersachverhalt handelt und das neue Recht keine für den vorliegenden Fall relevanten Übergangsbestimmungen enthält, richtet sich die Beurteilung der Beschwerde nach altem Recht. Massgebend ist nach dem Geschriebenen grundsätzlich das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (d.h. das am 15. Juli 2020) geltende Recht (SHG 202023) sowie im Besonderen das im Zeitpunkt der Bildung der Reserven/Überdeckungen geltende Recht (SHG 201624, vgl. E. 2.5 und 4 hiernach), soweit sich altes und neues Recht hinsichtlich der interessierenden Fragen inhaltlich unterscheiden.