2.1 Per 1. Januar 2022 hat die Sozialhilfegesetzgebung grössere Änderungen erfahren. Die bisherigen Bestimmungen in SHG und SHV zur institutionellen Sozialhilfe wurden – mit Ausnahme der Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen – aufgehoben. Diese Bereiche werden neu im SLG16 und der SLV17 geregelt. Es fragt sich, ob diese Änderungen auf den vorliegenden Fall anwendbar sind. Das anzuwendende Recht bestimmt sich in erster Linie nach den übergangsrechtlichen Vorschriften des interessierenden Sacherlasses.18 Ist darin nichts Besonderes vorgesehen, gelten die allgemeinen