Indem die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass (auch) für die Jahre 2020 und 2021 kein Rechtsgrund für die Anrechnung von Abgeltungsreserven von jeweils CHF 89'575.00 bestehe, liegt sie mit diesem Begehren ausserhalb des Streitgegenstandes. Überdies besteht auch insoweit aus den in E. 1.6 genannten Gründen kein besonderes Feststellungsinteresse. Auf dieses Begehren ist folglich ebenfalls nicht einzutreten.