In Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs vom 15. Juli 2020 hielt die Vorinstanz fest, dass der Saldo aus dem Leistungsvertrag 2019 CHF 0.00 ergibt. Aus der Begründung geht hervor, dass die Vorinstanz die bestehende Abgeltungsreserve mit dem Gesamtkredit für das Jahr 2019 zu einem Drittel, ausmachend CHF 89'575.00, verrechnet hat. Indem die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass (auch) für die Jahre 2020 und 2021 kein Rechtsgrund für die Anrechnung von Abgeltungsreserven von jeweils CHF 89'575.00 bestehe, liegt sie mit diesem Begehren ausserhalb des Streitgegenstandes.