Konkret bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben. Der Streitgegenstand kann im Verlaufe des Verfahrens grundsätzlich nicht erweitert, sondern höchstens eingeengt werden. Ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Rügen sind unzulässig, auf sie ist nicht einzutreten.15 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2020 betreffend die Schlussabrechnung für das Jahr 2019. In Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs vom 15. Juli 2020 hielt die Vorinstanz fest, dass der Saldo aus dem Leistungsvertrag 2019 CHF 0.00 ergibt.