1.7 Im zweiten Satzteil des dritten Rechtsbegehrens beantragt die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass für die Jahre 2020 und 2021 kein Rechtsgrund für die Anrechnung von «Abgeltungsreserven» von jeweils CHF 89'575.00 bestehe. Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegenstand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben.