1.2 Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 bezifferte die Vorinstanz den Saldo aus dem Leistungsvertrag 2019 mit CHF 0.00, indem sie Reserven der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 89'575.00 mit dem im Jahr 2019 gewährten Staatsbeitrag verrechnete. Der strittige Anspruch kann von der Beschwerdeführerin durch Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG geltend gemacht werden. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerdeführung befugt ist (Art. 65 VRPG).